Satzung

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

                (1)           Der Verein führt den Namen "Fanclub Pader Patrioten" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."

                (2)           Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn (Nordrhein-Westfalen).

                (3)           Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.

 

§ 2   Zweck des Vereins 

                (1)           Der Fanclub hat die Aufgabe die Interessen des SC Paderborn 07 e.V. und der Fangemeinschaft zu unterstützen und zu wahren. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) die Unterstützung des  Vereins bei Heim- und Auswärtsspielen durch Choreografien in Form von gesanglicher Unterstützung, Zaun- und Schwenkfahnen und weiteren Aktivitäten. b) die Teilnahme an Fußballturnieren der Fanclubs bzw. Freundschaftsspiele gegen andere Fanclubs/Freizeitmannschaften und anderen sportlichen Wettkämpfen

                c)            die Organisation von Fahrten zu Heim- und Auswärtsspielen des SC Paderborn und die Betreuung der Mitfahrenden, insbesondere der Kinder, Jugendlichen und Behinderten 

                (2)           Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

                (1)           Mittel des Vereins, und etwaige Überschüsse, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

                (2)           Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

                (3)           Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

                (4)           Der Verein erstattet die im Einzelfall durch Belege nachgewiesenen Auslagen. Die Körperschaft darf keine Personen durch Angaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 4   Erwerb der Mitgliedschaft

                (1)           Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche den Zweck des Vereins unterstützt. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreter/s beibringen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

                (2)           Gegen eine etwaige Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

                (3)           Die Höhe des Mitgliedsbeitrags sowie dessen Zahlweise und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

                (4)           Die Mindestmitgliedschaft beträgt ein Geschäftsjahr.

                (5)           Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

                (1)           Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung, b) durch Austritt, c) durch Ausschluss, d) durch Streichung in der Mitgliederliste.

                (2)           Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres.

                (3)           Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Bei Rückbuchung des Mitgliedsbeitrages wird der Betrag zuzüglich der Rückbuchungsgebühren mit einer Zahlungsfrist von vier Wochen schriftlich angemahnt. Ist nach Ablauf der Frist kein Zahlungseingang zu erkennen, so wird dieses Mitglied mit sofortiger Wirkung gekündigt. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

                (4)           Zur Zahlung, der im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Beitrags bleibt das ausgeschlossene Mitglied verpflichtet.

                (5)           Wird ein Mitglied ausgeschlossen, oder scheidet aus anderem Grund aus, so verbleibt der im Voraus gezahlte Beitrag dem Verein.

 

§ 6 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder

                (1)           Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Versammlungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen und, sofern es das 14. Lebensjahr vollendet hat, abzustimmen. Außerdem hat jedes volljährige Mitglied das Recht gewählt zu werden.

                (2)           Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Die Mitglieder sind gehalten, Zweck und Aufgaben des Vereins tatkräftig zu unterstützen.

                (3)           Jedes Mitglied hat die Pflicht, etwaige Veränderungen z. B. Kontoänderung oder Adressänderung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.       

                (4)           Mit seiner Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung an, insbesondere die nachfolgend genannten Verpflichtungen:  a) Das Mitglied erklärt, dass es sich bei Aufenthalt im Stadion (zuhause, wie auch auswärts), sowie auf der An- und Abfahrt zum Stadion an die geltenden Regeln und gesetzlichen Bestimmungen hält.

                b)            Das Mitglied hat sich in der Öffentlichkeit, insbesondere im Stadion, so zu verhalten, so dass dem Verein kein materieller oder immaterieller Schaden entsteht.

                (5)           Der Verein sowie seine Mitglieder unterstützen in keiner Weise für Zuschauer, Spieler, Schiedsrichter oder Dritte gefährliche Handlungen, wie zum Beispiel das Abbrennen jedweder Pyro-Artikel im Stadion, soweit diese Handlungen rechtswidrig, d.h. verboten sind, und distanzieren sich hiervon, insbesondere auch von Aufrufen zu verbotenen Handlungen.

 

§ 7 Organe des Vereins

(1)       Organe des Vereins sind  a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung 

§ 8   Der Vorstand

                (1)           Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassierer d) dem Organisationsvorstand und dem Schriftführer. .

                (2)           Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der Kassierer, vertreten. Der Vorstand kann einem oder mehreren seiner Mitglieder durch Beschluss die Vollmacht erteilen, die jeweiligen Vorstandsbeschlüsse nach außen zu erklären.

                (3)           Der Vorsitzende, der Organisationsvorstand und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer werden für die Dauer von drei Geschäftsjahren von der Mitgliederversammlung gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z. B. durch Rücktritt aus, so trägt dieser, die dem Fanclub, entstehenden Kosten. Das Ersatzmitglied des Vorstandes ist nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.

                (4)           Wiederwahl ist zulässig.

                (5)           Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

                (6)           Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

 

§ 9   Die Zuständigkeit des Vorstandes

(1)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem

anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:  a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;  b) Einberufung der Mitgliederversammlungen;  c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedersammlungen;  d) Führung der Bücher; Erstellung eines Jahresberichts;  e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;

§ 10 Mitgliederversammlung

                (1)           Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

                (2)           Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Aufgaben der

                Mitgliederversammlung sind: a) die Wahl des Vorstandes, b) Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds, c) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, d) Entlastung des Vorstandes, e) Wahl der Rechnungsprüfer/innen, f) Festsetzung der Höhe, Zahlweise und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags und etwaiger Sonderbeiträge, g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins, h) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

                (3)           Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 28 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden.

                (4)           Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.

                (5)           Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.

                (6)           Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

                (7)           Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.

                (8)           Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 11 Kassenprüfung

                (1)           Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.

                (2)           Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

                (3)           Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 12 Ehrenmitgliedschaft

                (1)           Besonders verdiente Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

                (2)           Die Ehrenmitgliedschaft ist kostenlos.

                (3)           Ehrenmitglieder haben keinen Einfluss auf den Verein, insofern sie nicht zahlende Mitglieder sind.

 

§ 13 Gründung von Unterabteilungen

(1)    Der Verein kann bei Bedarf Unterabteilungen gründen.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1)    Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den SC Paderborn 07 e.V., der es nur für Ausgaben im Bereich der Jugendarbeit verwenden darf. Dieses gilt nicht, wenn mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine andere gemeinnützige Verwendung beschlossen wird.

Die vorstehende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 02.07.2011 errichtet.